Satzung
Stand 16.10.2015
§ 1 Name und Sitz:
(1) Der Verein führt den Namen LiP-Lehrerbildung in der Praxis Süd
(2) Er hat seinen Sitz in Offenburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck:
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung und die Förderung mildtätiger Zwecke in diesem Bereich.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausbildung von Waldorflehrern in der Praxis im Unterricht in den Ausbildungsschulen und die Ausbildung der dazu notwendigen Ausbildungsbegleiter in gemeinsamen Modulen mit ganzheitlichem und geisteswissenschaftlichem Ansatz auf Grundlage der Waldorfpädagogik.
- Der Vereinszweck wird weiterhin erfüllt durch Fortbildungen und Ausbildungen
- im Bereich der Weiterentwicklung von pädagogischen Konzepten von Freien Waldorfschulen und Waldorfkindergärten sowie verwandten Einrichtungen,
- durch die Entwicklung und Erforschung neuer Lern- und Lehrformen auf dem Wege der Praxisforschung.
- im Bereich der Organisationsentwicklung, Personalentwicklung, Geschäftsführung
- im Bereich der Kommunikation, Persönlichkeitsbildung, Konfliktbearbeitung,
- die Forschung auf diesen Gebieten, sowie
- die Förderung von einzelnen Menschen innerhalb dieser Fortbildungen und Ausbildungen durch Vergabe von Stipendien gemäß § 53 AO, die den Satzungszweck fördern.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit):
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4 Mitgliedschaft:
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.
- die Mitgliedschaft endet durch
- schriftliche Erklärung des Mitgliedes an den Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres
- Tod
Bei vereinsschädigendem Verhalten oder Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages kann der Vorstand nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung ein Mitglied ausschließen. Bei Nichterscheinen oder fehlender Reaktion des Mitgliedes innerhalb von 8 Wochen gilt die Anhörung als erfolgt.
§ 5 Organe:
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Email an die Mitglieder mit Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 3 Wochen. Sie beschließt die Jahresrechnung und die Höhe der Mitgliederbeiträge, sie wählt und entlastet den Vorstand. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 75 %, für die Auflösung des Vereins von 90% der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Protokollführenden und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.
Wenn die Situation des Vereins es erfordert oder mindestens 20% der Mitglieder es unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen, hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB jeweils einzeln. Er beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
(3) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Bildung eines Beirates mit maximal 7 Mitgliedern vorschlagen, die von der Mitgliederversammlung mit jeweils einfacher Mehrheit zu wählen sind. Dieser Beirat soll den Vorstand in wichtigen Fragen des Vereins beraten.
§ 6 Finanzierung
Der Verein erhält seine Mittel aus Spenden, Mitgliederbeiträgen, Vermögensverwaltung sowie Zuschüssen.
Er kann auch Spenden sammeln und für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 58 AO weitergeben.
§ 7 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Waldorfschulen Baden-Württemberg e.V., der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 8 Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, behält die übrige Satzung dennoch ihre Gültigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, vom Registergericht oder dem Finanzamt geforderte Satzungsänderungen vorzunehmen, sofern diese dem Grundanliegen dieser Satzung nicht widersprechen. Er muss auf der nächsten Mitgliederversammlung darüber berichten.
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